Werde Teil
von Poiema!

Du willst dabei sein? Dann kannst Du dich gleich hier online anmelden. Wir freuen uns sehr, Dich bald als neues „Familienmitglied“ begrüßen zu dürfen! 

Beitrittserklärung
Poiema e.V.

Wir freuen uns, dass Du Dich dazu entschieden hast, dem Verein POIEMA e. V., beizutreten. Um Mitglied zu werden, fülle einfach die Beitritterklärung aus.

Satzung „POIEMA e.V.“

Stand 23.01.2022

  § 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „POIEMA“: Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „POIEMA e.V.“ führen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 36115 Hilders-Eckweisbach. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein „POIEMA e.V.“ mit Sitz in Hilders-Eckweisbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Zwecke des Vereins bestehen in der Förderung der Religion und der Förderung von Kunst und Kultur. 

Poiema e.V. ist ein Verein zur Förderung christlicher Jugendarbeit in der Rhön, damit vorrangig Jugendliche und junge Erwachsene, aber auch jeder Einzelne Kirche neu erleben und zu einer lebendigen Beziehung mit Gott finden oder in dieser gestärkt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Pfingstfest der Jugend, Gottesdienste, Glaubenskurse, Gebetskreise, Lobpreisabende, seelsorgerische Tätigkeiten. Die Förderung von Kunst und Kultur wird durch Angebote im Lettering, Lobpreis (Musik), musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Poems (Gedichte) realisiert. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volksbildung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 3 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsleiter ist nicht erforderlich. Grundsätzlich gilt die Anerkennung des Leitbildes von POIEMA e.V. und dieser Satzung. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. 

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung oder in elektronischer Form des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme). 

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. 

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

(1) Es gibt keine festgesetzten Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Vereins. Im Vordergrund steht die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit. 

(2) Finanzielle Mittel werden allein durch freiwillige Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritter aufgebracht. 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch freiwillige Spenden, aktiv an der Spendenbeschaffung mitzuwirken, und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Projekte des Netzwerkes POIEMA e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks grundsätzlich das Recht, Vereinseigentum zu nutzen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Mittel. 

§ 6 – Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in, einem/-r Schriftführer/-in und dem/der Kassenwart/-in. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. 

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für 

• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. 

• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes, 

• die Aufnahme neuer Mitglieder. 

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 

§ 7 – Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

• Änderung der Satzung, Satzung „POIEMA e.V.“ Stand 23.01.2022 

• Auflösung des Vereins, 

• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

• Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

• Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern. 

(2) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per elektronischem Schriftverkehr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Einführung bzw. Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden. 

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag. 

(7) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.